Das ist leider Teil des Strafrechts und das greift nur bei natürlichen Personen. Unternehmen sind aber juristische Personen. Ob man diesen Paragraphen auf die für die Entscheidung Verantwortlichen anwendbar ist, weiß ich nicht.
Aber so, wie ich als Laie das lese, kann man dadurch auch lediglich Geschäfte für nichtig erklären, aber nicht gerichtlich eine Preisänderung erwirken.
Wenn es bei Firmen doch nur eine natürliche Person gäbe, die für das Handeln der Firma verantwortlich wäre, so etwas wie einen Geschäftsführer zum Beispiel…
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung steht
Wenn der Preis nicht durch die tatsächlichen Kosten der Herstellung und Entwicklung zzgl. eines angemessenen Gewinns gerechtfertigt ist, dann kann ein Missverhältnis aus Preis und Leistung bestehen. Ausbeutung der Zwangslage könnte insofern vorliegen, dass die Alternative ein Risiko eines schweren Verlaufs ist. Das bedeutet dann Krankenhaus, Beatmung, langfristige Folgeschäden oder Tod.
Auch für das Geschäft mit den Krankenkassen könnte hier ein Verstoß gegen §138 BGB vorliegen.
Der Vermögensschaden eines Krankenhausaufenthalts mit Beatmung liegt dann schnell mal bei 1500 € pro Tag. Dazu kommen dann noch Folgeschäden, Reha usw. Darin könnte man auch eine Zwangslage sehen, weil der Schaden von mehreren Zehntausend Euro abgewogen werden muss gegen den Schaden von 1200 €.
Wenn der angemessene Preis vielleicht nur bei 100 € pro Packung liegt, dann könnte ein sittenwidriges Geschäft vorliegen. Der von der Firma festgesetzte Preis, ist einfach nicht deswegen legitim, weil die Firma das sagt. Es kommt auf die Umstände an. Sonst wäre jede Preisbildung von Firmen immer legitim, und der Paragraph, sowie der Wuchertatbestand im StGB wären überflüssig.
habe ich doch schon geschrieben. Kosten der Herstellung+Kosten der Entwicklung+angemessenen Gewinn.
Nein. Schließlich geht es nicht um die Preisbildung von Firmen, sondern um das ausgehandelte Geschäft.
Und genau dieses Geschäft könnte Sittenwidrig sein, wie im §138 beschrieben. Hier kann sich auch kein Preis am Markt bilden, weil die Pfizer noch die alleinigen Rechte hält. Damit kommt der Preisfindung mit einem Monopolisten eine besondere Bedeutung zu.
Vergleicht man den Preis, den vermutlich der Bund bezahlt hat, um eine kostengünstige Abgabe zu ermöglichen, mit dem Preis jetzt, dann sind das 650 vs. 1150 €. Also ein Preisanstieg um 77%.
habe ich doch schon geschrieben. Kosten der Herstellung+Kosten der Entwicklung+angemessenen Gewinn.
Dann frag doch mal den Hersteller, wieviel ihn die Entwicklung gekostet hat.
Und genau dieses Geschäft könnte Sittenwidrig sein, wie im §138 beschrieben. Hier kann sich auch kein Preis am Markt bilden, weil die Pfizer noch die alleinigen Rechte hält. Damit kommt der Preisfindung mit einem Monopolisten eine besondere Bedeutung zu.
Du scheinst das gesamte Patenrecht für sittenwidrig zu halten und vergisst, dass damit ein Marktversagen verhindert wird. Denn niemand würde derart viel Energie in die Forschung und Entwicklung stecken, wenn er keinen Profit damit machen könnte. Wenn es also nach dir ginge, hätten wir gar kein Pavloxid.
Ja natürlich. Wenn Behandlung A 200 € kostet und Behandlung B 20.000 €, wobei beide das gleiche Ergebnis erzielen, Dann entsteht aus Behandlung B ein Schaden von 19.800 €. Und wenn man Behandlung A deswegen für 1.200 € verkauft, unter Ausnutzung der Gefahr von dem Schaden von 19.800 € dann kann das Ausnutzen einer Zwangslage darstellen.
Damit sind wir wieder bei dem Thema, dass ich den Eindruck in Diskussionen mit dir habe, dass du grundlegende Rechtsbegriffe und Konzepte noch nicht richtig kennst.
Es gibt doch ein Gesetz gegen Wucher. Könnte mal jemand prüfen, ob das hier greift?
Das ist leider Teil des Strafrechts und das greift nur bei natürlichen Personen. Unternehmen sind aber juristische Personen. Ob man diesen Paragraphen auf die für die Entscheidung Verantwortlichen anwendbar ist, weiß ich nicht.
Eventuell kann noch §138 Abs. 2 BGB greifen. (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html)
Aber so, wie ich als Laie das lese, kann man dadurch auch lediglich Geschäfte für nichtig erklären, aber nicht gerichtlich eine Preisänderung erwirken.
Wenn es bei Firmen doch nur eine natürliche Person gäbe, die für das Handeln der Firma verantwortlich wäre, so etwas wie einen Geschäftsführer zum Beispiel…
Der Preis geht ja nur auf den regulären Preis zurück. Da braucht man kein Jurist für sein.
Auch der reguläre Preis kann darunter fallen.
Wenn der Preis nicht durch die tatsächlichen Kosten der Herstellung und Entwicklung zzgl. eines angemessenen Gewinns gerechtfertigt ist, dann kann ein Missverhältnis aus Preis und Leistung bestehen. Ausbeutung der Zwangslage könnte insofern vorliegen, dass die Alternative ein Risiko eines schweren Verlaufs ist. Das bedeutet dann Krankenhaus, Beatmung, langfristige Folgeschäden oder Tod.
Keine Angst, der Onkel Doktor verschreibt es weiterhin, wenn es nötig ist.
Auch für das Geschäft mit den Krankenkassen könnte hier ein Verstoß gegen §138 BGB vorliegen.
Der Vermögensschaden eines Krankenhausaufenthalts mit Beatmung liegt dann schnell mal bei 1500 € pro Tag. Dazu kommen dann noch Folgeschäden, Reha usw. Darin könnte man auch eine Zwangslage sehen, weil der Schaden von mehreren Zehntausend Euro abgewogen werden muss gegen den Schaden von 1200 €.
Wenn der angemessene Preis vielleicht nur bei 100 € pro Packung liegt, dann könnte ein sittenwidriges Geschäft vorliegen. Der von der Firma festgesetzte Preis, ist einfach nicht deswegen legitim, weil die Firma das sagt. Es kommt auf die Umstände an. Sonst wäre jede Preisbildung von Firmen immer legitim, und der Paragraph, sowie der Wuchertatbestand im StGB wären überflüssig.
Welcher Vermögensschaden?
Woher kennst du den angemessenen Preis?
Richtig. Deswegen wird der endgültige Preis ja auch mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt.
Nein. Schließlich geht es nicht um die Preisbildung von Firmen, sondern um das ausgehandelte Geschäft.
Die Kosten der Behandlung
habe ich doch schon geschrieben. Kosten der Herstellung+Kosten der Entwicklung+angemessenen Gewinn.
Und genau dieses Geschäft könnte Sittenwidrig sein, wie im §138 beschrieben. Hier kann sich auch kein Preis am Markt bilden, weil die Pfizer noch die alleinigen Rechte hält. Damit kommt der Preisfindung mit einem Monopolisten eine besondere Bedeutung zu.
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/apotheken-medikamente-paxlovid-100.html
Vergleicht man den Preis, den vermutlich der Bund bezahlt hat, um eine kostengünstige Abgabe zu ermöglichen, mit dem Preis jetzt, dann sind das 650 vs. 1150 €. Also ein Preisanstieg um 77%.
Dass Behandlung Geld kostet, ist ein Schaden?
Dann frag doch mal den Hersteller, wieviel ihn die Entwicklung gekostet hat.
Du scheinst das gesamte Patenrecht für sittenwidrig zu halten und vergisst, dass damit ein Marktversagen verhindert wird. Denn niemand würde derart viel Energie in die Forschung und Entwicklung stecken, wenn er keinen Profit damit machen könnte. Wenn es also nach dir ginge, hätten wir gar kein Pavloxid.
Ja natürlich. Wenn Behandlung A 200 € kostet und Behandlung B 20.000 €, wobei beide das gleiche Ergebnis erzielen, Dann entsteht aus Behandlung B ein Schaden von 19.800 €. Und wenn man Behandlung A deswegen für 1.200 € verkauft, unter Ausnutzung der Gefahr von dem Schaden von 19.800 € dann kann das Ausnutzen einer Zwangslage darstellen.
Damit sind wir wieder bei dem Thema, dass ich den Eindruck in Diskussionen mit dir habe, dass du grundlegende Rechtsbegriffe und Konzepte noch nicht richtig kennst.
Um zu sehen, dass der reguläre Preis unverschämt ist, muss man auch kein Jurist sein.
Aber vielleicht sollte man wissen, wie diese Preise zustande kommen? Die einfache Antwort ist: Patentschutz.