Das Bundesarbeitsgericht hatte 2022 grundsätzlich entschieden: Die Arbeitszeit von Beschäftigten muss erfasst werden. Bundesarbeitsminister Heil wollte Details im Frühjahr regeln. Doch das Gesetz steckt fest.
Kommentar: Da war doch was, hatte tatsächlich beinahe schon wieder vergessen und es scheint da tatsächlich nicht viel zu passieren. Wobei ich dass als Thema schon auch wichtig finde, betrifft schließlich irgendwie fast alle.
Ich denke dass man auch ohne den Artikel zu lesen direkt wieder erahnen kann welche Partei im blockieren mal wieder Spitzenreiter spielen will.
Ich hatte die Entscheidung des EUGh aus 2019 so in Erinnerung, dass Arbeitgeber ein transparentes zuverlässiges und sicheres System zur Arbeitszeiterfassung bereitstellen müssen. Damit kommen eigentlich nur elektronische Stechuhren in Frage und die Mitarbeiter müssten sich selbst ausstempeln und dann weiterarbeiten.
Wenn ich das richtig im Kopf hatte, ergab sich das auch daraus, dass ein Arbeitgeber seinem Angestellten die Stunden nicht bezahlen wollte, weil die einzige Aufzeichnung die handschriftliche Doku des Angestellten war.
Man könnte die elektronische Stechuhr auch so gestalten, dass nicht erfasste Mehrarbeit weiter erschwert wird, z.B. indem man die Zeit vom Anmelden im Computer bis Abmelden misst. Dann müssten die Angestellten schon die E-Mails ausdrucken, eine Antwort auf ihrem privaten Rechner vorbereiten und an ihr Arbeitskonto schicken o.ä.
Mir wäre persönlich auch lieber, dass mehr Flexibilität geschaffen wird, für die es dann aber verbindliche Mehrvergütung gibt. Also z.B. das AN automatisch einen Überstundenzuschlag bekommen, wenn sie wegen der wichtigen Sache, die unbedingt heute noch fertig werden musste, bis 19 Uhr bleiben, statt um 16:30 zu gehen.
Soweit ich das in Erinnerung habe, reicht eine App oder eine Website, wo man händisch zu Arbeitsbeginn die Uhrzeit einträgt und zu Arbeitsende dann ebenfalls, vollkommen aus. Gibt hier auch ein Gutachten, wo das auf Seite 90 und folgend beschrieben wird: https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/fpdf/HBS-007627/p_hsi_schriften_32.pdf