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    1 year ago

    Hat das schon mal jemand angefochten? Das klingt voll illegal. Man kann doch nicht einfach irgendwelche Verträge aushängen und wenn man sie nicht sieht oder ließt oder weiß, dass sie überhaupt existieren als stillschweigend angenommen erklären.

    • ebikefolder@feddit.de
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      1 year ago

      Ist doch überall üblich. Bist du schon mal Bus oder Straßenbahn gefahren? Du hast damit einen Beförderungsvertrag abgeschlossen und die Beförderungsbedingungen akzeptiert. Im Kino gewesen? Du hast damit die Hausordnung akzeptiert. Undsoweiterundsofort.

      Dass man Vertragsbedingungen explizit zustimmt ist im Alltag die absolute Ausnahme unter den Dutzenden Veträgen die man Tag für Tag abschließt.

      • neutronst4r@beehaw.org
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        1 year ago

        Mir ist klar, dass es dieses Konzept gibt. Ich zweifle jedoch an, dass Firmen in willkürlicher Höhe Strafen für Nichteinhaltung festlegen können. Das wirkt auf mich eher wie Abschreckung, die einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde.

        50€ mögen für einen normalen Menschen nicht viel sein, für einen Bürgergeldempfänger ist es vielleicht eine Woche kein essen.

        • freundTech@feddit.de
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          1 year ago

          Das ganze wird vermutlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§305ff BGB) gewertet.

          Bei AGBs gibt es ein paar Abweichungen zum normalen Vertragsrecht.

          (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (✅) vorformulierten (✅) Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (✅). […]

          Bei AGB reicht es teilweise, dass sie deutlich sichtbar am Verkaufsort aushängen. Die Zustimmung des Käufers erfolgt dann durch konkludentes Handeln.

          Allerdings gibt es zum Schutz der Vertragspartner auch viele Einschränkungen was AGB enthalten dürfen. §309 Punkt 6. BGB verbietet manche Arten von Vertragsstrafen in AGBs. Vertragsstrafen bei Diebstahl dürften dort allerdings nicht drunter fallen.

          Da bleibt zur Argumentation höchstens noch §305c Abs. 1 BGB, der besagt dass AGB Klauseln nicht überraschend sein dürfen. Ab welcher Höhe die Vertragsstrafe überraschend ist müsste dann wohl ein Gericht entscheiden.