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    9 months ago

    Die individuelle Gefährlichkeit hat mit dem Strafmaß aber nicht ausschließlich etwas zu tun. Dies spielt insbesondere bei der Erörterung der §§ 63, 64, 65 i.V.m. 20, 21 StGB eine Rolle. Also die Frage, ob die Beschuldigten eine geistige Krankheit haben aufgrund derer oder auch ohne diese eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. In solchen Fällen sind Sicherheitsverwahrung und Maßregelvollzug der Weg, obgleich mir nicht bewusst ist, ob SVR bei Jugendlichen eine Option ist.