• Kühe sind toll@feddit.deOP
    link
    fedilink
    Deutsch
    arrow-up
    10
    ·
    1 year ago

    Zu den Klimaklebern: Beit Notwehr ist es auch so, dass die Gewalt in der mildesten möglichen Form begangen wird. Da die mildeste mögliche Tat das Rufen der Polizei wäre greift Notwehr hier nicht.

    • rainynight65@feddit.de
      link
      fedilink
      Deutsch
      arrow-up
      5
      ·
      edit-2
      1 year ago

      Ganz genau. Mit der Behauptung, dass Notwehr ‘alles, was erforderlich ist’, um eine Straftat zu beenden, liegt die BILD meilenweit daneben. Wenn man mit Fäusten angegriffen wird, darf man den Angreifer auch nicht einfach niederschiessen - das ist keine Notwehr, sondern Eskalation.

      • Skirfir@feddit.de
        link
        fedilink
        Deutsch
        arrow-up
        2
        ·
        1 year ago

        Ich frag mich ja ob da dann § 111 STGB greift?

        Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
        (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

      • Zacryon@feddit.de
        link
        fedilink
        Deutsch
        arrow-up
        2
        ·
        edit-2
        1 year ago

        Ergänzend dazu: Straftaten, die durch Notwehr begangen werden, sind meines Wissens nach straffrei, aber nicht legal.
        Beispiel: jemanden aus Notwehr umzubringen ist nach wie vor eine Straftat und darin ist der/die Notwehrende schuldig. Allerdings wird die Person dafür nicht bestraft (sofern das natürlich auch das mildest mögliche Mittel war, um den Angriff abzuwehren).

        Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied.

        Edit: ist wohl nicht richtig so. Siehe Kommentar hierunter.

        • rainynight65@feddit.de
          link
          fedilink
          Deutsch
          arrow-up
          2
          ·
          1 year ago

          Der Hund liegt doch aber ganz woanders begraben.

          BILD postuliert, unter ‘Notwehr’ falle ‘alles, was notwendig ist, um eine Straftat sicher und endgültig zu beenden’. Das ist so schon mal nicht korrekt - zwischen ‘Straftat’ und ‘gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf sich oder einen anderen’ bestehen sicherlich ein paar feine juristische Unterschiede. Aber selbst wenn die Behauptung der BILD korrekt wäre, müsste erst mal klargestellt werden, ob und was für eine Straftat vorliegt - da scheinen sich die Gerichte noch nicht ganz einig zu sein. Am wahrscheinlichsten ist noch (versuchte) Nötigung - kaum ein Tatbestand, der Notwehr unter Gewaltanwendung rechtfertigt.

          Dann schlägt die BILD vor, den Klimakleber mit Zeugen dazu aufzufordern, innerhalb von zwei Minuten die Strasse zu räumen, anderenfalls mache man von seinem Recht auf Notwehr Gebrauch. Aber wäre man denn als Normalbürger überhaupt dazu befugt, eine solche Forderung zu stellen und durchzusetzen? Folgt man dem Vorschlag, die Person dann einfach von der Strasse zu rupfen, begibt man sich wahrscheinlich in juristisch problematisches Gebiet. Wenn das dann aber juristisch gesehen keine Notwehr ist…

        • RidderSport@feddit.de
          link
          fedilink
          Deutsch
          arrow-up
          2
          ·
          1 year ago

          Das ist so inkorrekt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsfolge. Beim Notstand treffenderweise bereits im Titel enthalten. Wichtig ist immer, ob die Tat rechtswidrig oder schuldhaft begangen wurde. Notwehr und rechtfertigender Notstand bewirken immer einen Mangel in der Rechtswidrigkeit und damit im Umkehrschluss eine Legalität der Handlung. Im Gegensatz dazu steht der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB). Hier ist die Rechtsfolge die Schuldlosigkeit, wie auch bei mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Täters. In diesem Fall lägest du richtig in der Aussage, dass die Tat weiterhin illegal bzw. verboten ist, nur eben nicht bestraft wird, weil die Schuld fehlt.